Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMTP IT-Beratung und Service GmbH

 

I. Geltung dieser Bedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben; dies muss schriftlich erfolgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss
1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung; diese muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

III. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.
2. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst.
3. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde; dies muss schriftlich erfolgen. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Wir haben das Recht, die uns obliegenden Leistungen durch einen von uns sorgfältig ausgesuchten, uns geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.
5. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.

IV. Fristen und Termine
1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich ge¬setzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungs-handlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
2. Wird die von uns geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle unseres Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern, leisten wir Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII.

V. Abnahme
1. Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen können wir auch Teilabnahmen verlangen.
2. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 1. dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
3. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde, sofern er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich und unter konkreter Beschreibung einzelner Mängel schriftlich Vorbehalte erhebt. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nur leicht fahrlässig gehandelt.

VI. Preise und Zahlungen
1. Maßgeblich ist der von uns genannte, ansonsten der von uns für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Preis, zu dem die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlags¬zahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
2. Soweit im Rahmen des uns erteilten Auftrags Leistungen Dritter vorgesehen oder zugelassen sind, berechnen wir diese dem Kunden in der uns in Rechnung gestellten Höhe zuzüglich eines Zuschlags von 15 %.
3. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als 10 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall analog § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
4. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2. Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus § 288 BGB ergebenden Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen; außerdem sind wir berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von € 5 zu erheben.

VII. Mängelansprüche und Rücktritt
1. Sollten wir eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Falle uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII. Rücktritts- und Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.
2. Abgesehen von den Fällen der Ziffer 1. besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten haben.
3. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Ist der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung – jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – geltend gemacht werden.

VIII. Haftung
1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
Dem Grunde nach haften wir:

– für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln,
– für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verzug sowie in den Fällen, in denen aus von uns zu vertretenden Gründen gemäß § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist oder gemäß § 275 Abs. 2 BGB die Leistung von uns verweigert werden kann.
Der Höhe nach ist unsere Ersatzpflicht in Fällen der Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im übrigen ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
2. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, je Schadensereignis begrenzt auf € 500.000.
3. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
4. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Sachverständigen, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.
5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

IX. Verjährung
1. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts verjähren Ansprüche wegen eines Mangels in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind solche Mängel, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist 5 Jahre oder länger beträgt.
2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren, sofern dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
– für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
– für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
– für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

X. Urheberrechte
1. Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.
2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumen wir dem Kunden, aufschiebend bedingt durch vollständige Zahlung der uns zustehenden Vergütung, an unseren urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist.

XI. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Soweit im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere über technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
2. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags sind wir befugt, Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
3. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden werden wir vorab mit ihm abstimmen.

XII. Erfüllungsort, Abtretungsverbot, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das international zuständig ist.
5. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XIII. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.